FAQ

Dies hängt von der Amtsstelle und dem Land ab, in dem Sie das Dokument einreichen wollen. In einigen Fällen, z. B. für steuerliche Zwecke oder um eine Heirat oder ein Kind beim Standesamt anzumelden, muss das Dokument mit einer Apostille versehen sein. Erkundigen Sie sich daher bei dem entsprechenden Amt, bei der Sie das Dokument einreichen werden, ob eine Apostille erforderlich ist. Bitte beachten Sie, dass eine Apostille auf öffentlichen und nicht auf privaten Dokumenten aufgeführt werden kann. Wenn das Land, in dem Sie das Dokument einreichen, kein Mitgliedsland des Haager Apostille-Übereinkommens ist, muss das Dokument von dem Konsulat beglaubigt werden. In allen Fällen muss die Urkunde vor der Übersetzung mit der Apostille legalisiert werden.

Für griechische Verwaltungsdokumente der öffentlichen Dienste, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (N.P.D.D.), der lokalen Regierungsbehörden des ersten Grades und der Standesämter, ist die zuständige Dienststelle die dezentrale Verwaltung. Für gerichtliche und notarielle Schriftstücke ist das Landgericht zuständig. ACHTUNG! Eine Urkunde wird nur durch eine Apostille an dem Ort, wo diese ausgestellt wurde, legalisiert. Wenn zum Beispiel Ihre Geburtsurkunde in Thessaloniki ausgestellt wurde, Sie aber in Kavala wohnen, dann müssen Sie sich an die dezentrale Verwaltung (Kreisbehörde) in Thessaloniki wenden und nicht an die in Kavala. Öffentliche Dokumente müssen auf jeden Fall im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Beglaubigte Fotokopien, die Sie per Fax, oder Bestätigungen des Nationalen Standesamtsregisters, die Sie über das Portal gov.gr, erhalten haben, werden nicht akzeptiert.
Bei fremdsprachigen Dokumenten ist zu beachten, dass eine Urkunde nur durch eine Apostille an dem Ort, wo diese ausgestellt wurde, legalisiert wird, und somit muss man sich an die örtliche Behörde im Ausland oder einen Notar wenden.

Dies hängt von der Dienststelle ab, in dem Sie das Dokument einreichen wollen. In einigen Fällen ist ein Original oder eine genaue Kopie erforderlich, während in anderen Fällen eine einfache Fotokopie des Dokuments ausreicht. Erkundigen Sie sich also einfach bei der Dienststelle des Landes, in dem Sie das Dokument einreichen wollen.

Sie können es uns zunächst auf elektronischem Wege zukommen lassen, um den Vorgang zu beschleunigen oder um zu vermeiden, dass Sie uns zweimal aufsuchen müssen.  Wenn die Dienststelle, bei der Sie das Dokument einreichen, jedoch das Original benötigt, müssen Sie es in unser Büro bringen oder per Post/Kurier schicken, wenn Sie außerhalb von Kavala wohnen, damit wir die Übersetzung dem Original anlegen können. Wenn das Original nicht benötigt wird, können wir Ihnen die Übersetzung auch elektronisch (im pdf-Format) zusenden.

Unsere Übersetzungen sind in Griechenland gemäß dem Präsidialerlass 169 vom 17.06.2002 (griechischer Staatsanzeiger 156/2.7.02) amtliche Übersetzungen. Wenn jedoch für ein ASEP-Auswahlverfahren eine Übersetzung und die Beglaubigung einer Kopie durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, können wir Ihnen mit zugelassenen Rechtsanwälten behilflich sein, die in den örtlichen Anwaltskammern eingetragen sind und das Recht haben, die Übersetzung und die Kopie zu beglaubigen. Sollten Sie darüber hinaus eine Beglaubigung der jeweiligen Anwaltskammer benötigen (dass der Anwalt Mitglied der Anwaltskammer ist), können wir auch das für Sie erledigen. Teilen Sie uns einfach mit, wo Sie die Übersetzung einreichen wollen, und wir kümmern uns um den Rest.

Wenn Übersetzungen im Ausland eingereicht werden müssen, hängt es von dem Land ab, in dem sie eingereicht werden, ob diese akzeptiert werden. Länder wie Großbritannien, Deutschland und Frankreich akzeptieren unsere Übersetzungen ohne weiteres. Auch hier gilt: Wenn eine zusätzliche Beglaubigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, überlassen Sie dies uns.

Andere Länder, wie z. B. Albanien, akzeptieren nur Übersetzungen von offiziellen Übersetzern in ihrem Land und nicht von griechischen Übersetzern. 

Es ist daher ratsam, sich an die Dienststelle / den Träger in dem Land zu wenden, in dem Sie das Dokument einreichen werden, um sicherzustellen, dass offizielle Übersetzungen akzeptiert werden und um doppelte Gebühren zu vermeiden.